Einschlägige Hinweise zur internationalen Besteuerung

Einschlägige Hinweise zur internationalen Besteuerung

Einschlägige Hinweise zur internationalen Besteuerung 2560 1707 Ecovis
  1. Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Mexiko (DBA).

Im Abendteil des Amtsblatts der Föderation (DOF - Diario Oficial de la Federación) vom 4. August 2023 wurde das Protokoll Deutschland-MX zum DBA veröffentlicht, um das DBA zu ändern und die Maßnahmen des Multilateralen Abkommens zur Verhinderung der Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverschiebung aufgrund von Regelungslücken oder Unterlassungen, die von multinationalen Unternehmen zur Erlangung von Steuervorteilen genutzt werden, umzusetzen.

Quelle: https://www.dof.gob.mx/nota_detalle.php?codigo=5697685&fecha=04/08/2023#gsc.tab=0 

Zu den wichtigsten Aspekten des Protokolls gehören die folgenden Änderungen:

  • Es steht fest, dass das Übereinkommen das Ziel verfolgt, die Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten der Nichtbesteuerung oder der Steuerverkürzung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung zu schaffen (einschließlich der Praxis des "treaty shopping", mit der versucht wird, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile zum indirekten Vorteil von in Drittstaaten ansässigen Personen zu erlangen).
  • Betriebsstätte (PE): Tätigkeiten, die von der Begründung einer Betriebsstätte ausgenommen sind, müssen Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten oder Tätigkeiten sein, die nicht wesentlich und bedeutend sind.
  • Dividenden: Für die Anwendung des ermäßigten Quellensteuersatzes von 5 % des Bruttobetrags von Dividenden, deren wirtschaftlicher Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, wird eine Haltefrist von 365 Tagen festgelegt. Es wird festgelegt, dass bei der Berechnung dieses Zeitraums oder dieser Zeitspanne Änderungen in den Eigentumsverhältnissen aufgrund einer Unternehmensumstrukturierung (Fusion oder Abspaltung) des Unternehmens, das die Dividenden zahlt, nicht berücksichtigt werden.
  • Veräußerungsgewinne: Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen vergleichbaren Beteiligungsrechten, wie z. B. Gesellschaftsanteilen oder Trusts, können im Quellenstaat besteuert werden, wenn diese Aktien oder vergleichbaren Beteiligungsrechte zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von 365 Tagen vor der Veräußerung zu mehr als 50 % ihres Wertes direkt oder indirekt aus im Quellenstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen herrühren.
  • Sonderfälle: Das Übereinkommen sieht die Anwendung des Übereinkommens in besonderen Fällen vor, um sicherzustellen, dass es nicht so ausgelegt wird, dass es einen Vertragsstaat daran hindert, die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder -umgehung, einschließlich der Bestimmungen über die Unterkapitalisierung und die Steuervergünstigungsregelungen, anzuwenden.
  1. Technische Hilfe ist keine Unternehmensleistung im Sinne des DBA Niederlande-Mexiko. 

Mit der Rechtsprechungsthese Nr. IX-J-SS-70 des Bundesverwaltungsgerichts (TFJA), die im TFJA-Journal vom Juni 2023(Biblioteca CESMDFA | TFJA) einsehbar ist, wurde entschieden, dass die Einkünfte, die eine in den Niederlanden ansässige Person für technische Unterstützung erzielt, nicht als Unternehmensgewinne gelten.

In diesem Zusammenhang weist die These darauf hin, dass, wenn der Begriff der technischen Unterstützung nicht im Übereinkommen oder in den dort gesondert geregelten Einkünften enthalten ist, dies nicht bedeutet, dass es sich bei diesen Einkünften um Unternehmensgewinne handelt, und dass daher nach dem Übereinkommen selbst die Bedeutung berücksichtigt und beachtet werden muss, die das innerstaatliche Recht zuweist.

In diesem Sinne definiert das innerstaatliche Recht einerseits die technische Hilfeleistung als eine selbständige persönliche Dienstleistung und legt andererseits fest, dass es sich dabei nicht um eine unternehmerische Tätigkeit handelt; Daher sollten nach der Rechtsprechung die Einkünfte aus dieser Hilfeleistung für die Zwecke des Übereinkommens nicht als Unternehmensgewinne angesehen werden, sondern darüber hinaus sollten die Einkünfte, die ein in den Niederlanden steuerlich Ansässiger aus der technischen Hilfeleistung erzielt, gemäß Artikel 167 des Einkommensteuergesetzes (LISR) direkt in Mexiko besteuert werden, d. h. als Lizenzgebühren, die einem Quellenabzug von 25 % unterliegen, womit stillschweigend festgestellt wird, dass diese Einkünfte nicht einmal unter das Übereinkommen fallen.

Wir halten jedoch die festgelegte steuerliche Behandlung und generell die gesamte These für fragwürdig, da unseres Erachtens unter anderem eine Unklarheit darüber besteht, welche Tätigkeit die Einkünfte auslöst, welche Art von Einkünften aus einer solchen Tätigkeit erzielt wird und welche Behandlung darauf anwendbar ist, denn wenn die Rechtsprechung der Auffassung ist, dass Einkünfte aus technischer Unterstützung keine Unternehmensgewinne sind und als Lizenzgebühren zu besteuern sind, wäre das Übereinkommen anwendbar und nicht nur das innerstaatliche Recht, das im Widerspruch zu seiner Absicht überhaupt nicht genau ausgelegt wird.

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