Steueranreize für Einkommensteuerzwecke (ISR) bei Nearshoring-Geschäften von in Mexiko ansässigen Steuerpflichtigen in Schlüsselsektoren der Exportindustrie.

Steueranreize für Einkommensteuerzwecke (ISR) bei Nearshoring-Geschäften von in Mexiko ansässigen Steuerpflichtigen in Schlüsselsektoren der Exportindustrie.

Steueranreize für Einkommensteuerzwecke (ISR) bei Nearshoring-Geschäften von in Mexiko ansässigen Steuerpflichtigen in Schlüsselsektoren der Exportindustrie. 900 675 Ecovis

Con la finalidad de otorgar beneficios a las compañías que buscan optimizar sus operaciones mediante la estrategia del nearshoring que actualmente se ubican en México, y pertenecen a los sectores identificados como clave en la industria exportadora, este miércoles 11 de octubre de 2023, la Secretaría de Hacienda y Crédito Público (SHCP) publicó en la sección matutina del Diario Oficial de la Federación (DOF) del 11 de octubre de 2023 el Decreto por el que se otorgan estímulos fiscales a industria citada consistentes en la deducción inmediata de la inversión en bienes nuevos de activo fijo y la deducción adicional de gastos de capacitación, permitiendo que las empresas extranjeras pueden percibir a México como un destino favorable para establecer sus operaciones y aprovechar los beneficios fiscales otorgados.

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung, d.h. am 12. Oktober 2023, in Kraft und gilt bis zum Steuerjahr 2024 für Investitionen, die der Steuerpflichtige während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren unmittelbar nach dem Jahr, in dem der Sofortabzug vorgenommen wird, in Betrieb hält.

Zu den wichtigsten Aspekten gehören die folgenden:

(a) Begünstigte

  • Die Begünstigten sind juristische Personen, die unter die allgemeine Regelung des Einkommensteuergesetzes (LISR) oder die vereinfachte Treuhandregelung (RESICO) fallen, und natürliche Personen, die unter die Regelung für gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten fallen, wenn diese Steuerzahler in der Produktion, Verarbeitung oder Herstellung und Ausfuhr der folgenden Waren tätig sind und davon ausgehen, dass die Höhe ihrer Exporteinnahmen in den Jahren 2023 und 2024 mindestens 50 % ihres Gesamtumsatzes für jedes Jahr ausmachen wird:
    1. Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung und die Tierernährung bestimmt sind.
    2. Düngemittel und Agrochemikalien. o Rohstoffe für die pharmazeutische Industrie.
    3. Elektronische Komponenten.
    4. Maschinen für Uhren, Mess-, Kontroll- und Navigationsinstrumente sowie elektronische medizinische Geräte.
    5. Batterien, Akkumulatoren, Akkus, Stromkabel, Stecker, Kontakte, Sicherungen.
    6. Benzinmotoren, Hybridmotoren und Motoren für alternative Kraftstoffe für Pkw, Lieferwagen und Lkw.
    7. Elektrische und elektronische Geräte, mechanische Systeme für Autos, Lieferwagen, Lastwagen, Züge, Schiffe und Flugzeuge.
    8. Verbrennungsmotoren, Turbinen und Getriebe.
    9. Nichtelektronische Geräte und Ausrüstungen für medizinische Zwecke.
    10. Produktion von kinematografischen oder audiovisuellen Werken.

(b) Sofortiger Abzug von Investitionen in neue Anlagegüter

  • Ein Anreiz wird in Form eines sofortigen Abzugs für neue Anlagegüter (die erstmals in Mexiko genutzt werden) gewährt, die zwischen dem 12. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2024 erworben werden.
  • Die Höhe des Sofortabzugs in dem Jahr, in dem die Investition getätigt wird, wird bestimmt, indem auf den ursprünglichen Investitionsbetrag die Prozentsätze angewandt werden, die in dem Erlass je nach Art des Anlagevermögens und der Tätigkeit, für die es verwendet wird, festgelegt sind; der festgelegte Mindestprozentsatz liegt zwischen 86 % und 89 % für Immobilien und zwischen 56 % und 88 % für Maschinen und Anlagen. Übt der Steuerpflichtige zwei oder mehr der vorgenannten Tätigkeiten aus, ist der Prozentsatz anzuwenden, der der Tätigkeit entspricht, in der er in dem Jahr, in dem der Sofortabzug der Investition vorgenommen wird, den größten Teil seiner Einkünfte erzielt hat.
  • Für Investitionen in Sachanlagen, Lebens- und Futtermittel sowie Maschinen und Ausrüstungen werden bestimmte Prozentsätze des ursprünglichen Investitionsbetrags im Verhältnis zu den verstrichenen Jahren der Investition abgezogen.
  • Sie gilt nur für Investitionen, die während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren unmittelbar nach dem Jahr, in dem der Sofortabzug vorgenommen wird, genutzt werden.
  • Werden Gegenstände veräußert, gehen sie verloren oder werden sie unbrauchbar, so kann ein teilweiser Abzug vorgenommen werden.
  • Die Steuervergünstigung gilt nicht für Büromöbel und -geräte, Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor und gepanzerte Fahrzeuge.
  • Dieser Sofortabzug kann bei den vorläufigen Einkommensteuerzahlungen in dem Jahr, in dem die Investition getätigt wird, berücksichtigt werden, und der im selben Jahr vorgenommene Sofortabzug kann vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden. Auch bei der Bestimmung des Gewinnkoeffizienten, der bei den vorläufigen Zahlungen für 2024 oder 2025 anzuwenden ist, muss die Auswirkung des angewandten Sofortabzugs berücksichtigt werden.
  • Diejenigen, die diesen Anreiz in Anspruch nehmen wollen, müssen ein spezielles Verzeichnis der Investitionen führen, für die der Sofortabzug in Anspruch genommen wurde, mit Angaben zu den Belegen, dem Jahr, in dem er in Anspruch genommen wurde, und dem Datum, an dem das Wirtschaftsgut ausgebucht wird.

c) Zusätzlicher Abzug von Ausbildungskosten

  • Der Anreiz besteht in einem zusätzlichen Abzug in Höhe von 25 % des Anstiegs der Fortbildungskosten für jeden Arbeitnehmer, der in der jährlichen Steuererklärung für die Steuerjahre 2023, 2024 und 2025 geltend gemacht wird. Wird der Abzug in dem Jahr, in dem die Ausgaben getätigt werden, nicht in Anspruch genommen, geht das Recht darauf in den Folgejahren verloren.
  • Die Ausbildung muss sich auf technische oder wissenschaftliche Kenntnisse beziehen, die mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen, und muss aktiven Arbeitnehmern, die bei der mexikanischen Sozialversicherungsanstalt registriert sind, gewährt werden.
  • Die Steuerpflichtigen, die diesen Anreiz in Anspruch nehmen, müssen die den Arbeitnehmern gewährten Ausbildungsmaßnahmen genau aufzeichnen und die entsprechenden Belege angeben sowie beschreiben, worin die Ausbildungsmaßnahmen bestanden und wie sie sich auf die Ausgangstätigkeiten beziehen, für die der Steuerpflichtige einen Nutzen hatte.

(d) Anspruch auf Leistungen

  • Sie müssen im Föderalen Steuerzahlerregister (RFC) eingetragen sein und die Steuer-Mailbox aktiviert haben.
  • Positive Stellungnahme zur Einhaltung der Vorschriften.
  • eine Mitteilung gemäß den allgemeinen Vorschriften des Steuerverwaltungssystems einreichen, in der sie erklären, dass sie für die Anwendung der Steuervergünstigungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Monat, in dem sie den Erstantrag stellen, optieren.

e) Ausgeschlossene oder nicht begünstigte Steuerpflichtige

  • Unternehmen, die nicht existierende Umsätze abziehen oder die Vermutung der Ausstellung von Steuerbescheinigungen für nicht existierende Umsätze sowie die Vermutung der unzulässigen Übertragung von Steuerverlusten nicht widerlegen.
  • Über feste Steuergutschriften verfügen.
  • Nichteinhaltung der besonderen Investitions- und Ausbildungsaufzeichnungen.
  • Sie befinden sich in Liquidation.
  • Sind im Verfahren der vorübergehenden Beschränkung der Verwendung von digitalen Stempeln für die Ausstellung von digitalen Steuerbescheinigungen über das Internet.
  • Sie haben die von der Steuerverwaltung (SAT) ausgestellten Bescheinigungen annulliert.

Eine Antwort hinterlassen

Zurück zum Anfang