Änderungen bei der Urlaubszeit für Arbeitnehmer | Alles über diese neue Reform

Änderungen bei der Urlaubszeit für Arbeitnehmer | Alles über diese neue Reform

Änderungen bei der Urlaubszeit für Arbeitnehmer | Alles über diese neue Reform 900 675 Ecovis

Am 14. Dezember 2022 billigte der Senat einstimmig die Reform des föderalen Arbeitsgesetzes (LFT) zur Verlängerung des Urlaubszeitraums für Arbeitnehmer von 6 auf 12 Tage ab dem ersten Beschäftigungsjahr und übermittelte das Urteil an die föderale Exekutive, wobei nur noch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Föderation (DOF) aussteht, in der Hoffnung, dass es am 1. Januar 2023 in Kraft tritt.

Was besagt die Reform über die Urlaubszeit der Arbeitnehmer?

Artikel 76 des LFT wird dahingehend geändert, dass Arbeitnehmern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr ein jährlicher bezahlter Urlaub zusteht, der in keinem Fall weniger als 12 Arbeitstage betragen darf und sich für jedes weitere Dienstjahr um 2 Arbeitstage erhöht, bis er 20 Tage erreicht; ab dem sechsten Dienstjahr erhöht sich der Urlaub um 2 Tage für jedes fünfte Dienstjahr, heißt es weiter. 

Ebenso wird Artikel 78 des LFT geändert, in dem festgelegt wird, dass jeder Arbeitnehmer mindestens 12 ununterbrochene Urlaubstage hat und dass dieser Zeitraum nach dem Ermessen des Arbeitnehmers in der erforderlichen Weise und Zeit verteilt werden kann.

Neue Urlaubszeiten für Arbeitnehmer

Die Ferienzeiten werden wie folgt festgelegt:

ArbeitsjahreFeiertage
112
214
316
418
520
Von 6 bis 1022
Von 11 Uhr bis 15 Uhr.24
Von 16 bis 2026
Von 21 bis 2528
Von 26 bis 3030

Weitere Punkte, die bei der Reform der Urlaubszeiten der Arbeitnehmer zu beachten sind

Die Auswirkungen der Reform sind nicht rückwirkend, d. h. es gibt keine Erhöhung der Urlaubstage für vergangene oder nach geltendem Recht gewährte Zeiträume, d. h. es gibt keine Schulden für Tage aus den vergangenen Jahren; allerdings müssen die Urlaubstage für jeden Arbeitnehmer entsprechend seinem Dienstalter erhöht werden. 

Mit anderen Worten: Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise in seinem ersten Arbeitsjahr 6 Tage Urlaub hatte, bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber ihm mit der Reform 6 weitere Tage gewähren muss; aber im zweiten Jahr hat er nicht mehr 8, sondern 14 Tage Urlaub.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass Urlaubstage nur erhöht und nicht verringert werden können. Wenn also in einem Arbeitsvertrag längere Urlaubszeiten als die in der Reform festgelegten festgelegt sind, können diese Zeiten durch die Reform nicht verringert werden.

Für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis im Jahr 2022 begonnen haben und ihr erstes Arbeitsjahr im Jahr 2023 abschließen, sieht die Reform keine Bestimmungen für den entsprechenden Übergang vor; gemäß Artikel 18 des LFT, der festlegt, dass im Falle von Zweifeln an arbeitsrechtlichen Bestimmungen die für den Arbeitnehmer günstigste Auslegung maßgebend ist, wird jedoch davon ausgegangen, dass die für den Arbeitnehmer günstigste Auslegung darin besteht, dass er die 12 Tage in Anspruch nimmt, die gemäß den Bestimmungen des LFT zu dem Zeitpunkt gelten, an dem der Arbeitnehmer das Dienstjahr abschließt.

Beendet ein Arbeitnehmer hingegen sein erstes Arbeitsjahr im Jahr 2022, nimmt aber bis zum Jahr 2023 Urlaub oder genießt ihn, so beträgt seine Urlaubszeit 6 Tage gemäß den Rechtsvorschriften, die in dem Jahr gelten, in dem er seinen Anspruch auf Urlaub erworben hat.

In der Praxis ist außerdem zu bedenken, dass sich dadurch der Betrag des Urlaubsgeldes und damit die Beitragsbemessungsgrundlage und die Lohnsteuer erhöhen. Ebenso sind die Auswirkungen der Erhöhung des Urlaubsgeldes auf den einkommensteuerfreien Betrag und den teilweisen Abzug dieser Leistung zu berücksichtigen.

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