Relevante Kriterien für die Mehrwertsteuer
Die zivilrechtliche Entschädigung ist keine Form der Zahlung der Mehrwertsteuer.
Vor einigen Monaten, im März 2023, hat die Zweite Kammer des Obersten Gerichtshofs der Nation (Listado de Comunicados (scjn.gob.mx) entschieden, dass die in Zivilsachen anwendbare Entschädigung nach der Auslegung der Artikel 1, 1-B, 5, 17 und 18 des Mehrwertsteuergesetzes (LIVA) weder eine Form der Zahlung der Mehrwertsteuer (MwSt.) ist, noch einen Antrag auf Rückerstattung des Saldos zugunsten der Steuer oder auf Gutschrift der Steuer begründet, da die Entschädigung nur das Entstehen der Mehrwertsteuerpflicht bestimmt, aber nicht deren Gutschrift bewirkt, denn dazu muss die Mehrwertsteuer tatsächlich an den Fiskus gezahlt worden sein.
Ebenso wurde festgestellt, dass die Aufrechnung nach den Bestimmungen der Steuergesetze nur in den Beziehungen zwischen den Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde stattfindet, nicht aber zwischen den Steuerpflichtigen untereinander, da Artikel 2192, Abschnitt VIII des Bundeszivilgesetzbuches festlegt, dass die Aufrechnung von Steuerschulden nicht stattfindet. Die zivilrechtliche Entschädigung ist daher ein Mittel zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Gegenleistung für die erbrachten Leistungen, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer besteht, als tatsächlich erbracht gilt, aber sie dient nicht der Zahlung der Steuer. In diesem Sinne sollte nicht davon ausgegangen werden, dass eine zivilrechtliche Entschädigung eine Form der Zahlung der Mehrwertsteuer ist, da dies darauf hinauslaufen würde, den Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer entsteht, mit dem Erlöschen oder der Beendigung dieser Verpflichtung zu verwechseln. Mit anderen Worten, es würde darauf hinauslaufen, dass es dem Willen der Personen, die selbständige Dienstleistungen erbringen, überlassen bliebe, die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer durch eine zivilrechtliche Entschädigung zu beseitigen, was, wie bereits erwähnt, durch das Bundeszivilgesetzbuch verboten ist.
In diesem Sinne wurde beschlossen, dass als Rechtsprechungskriterium die These Nr. 2a./J. 19/2023 (11.) unter der Überschrift "VALUE ADDED TAX. DER ZIVILSATZ IST KEIN MITTEL ZU SEINER BEZAHLUNG UND KANN KEINEN ANSPRUCH AUF AUSGLEICHSBEZAHLUNG ODER ANRECHNUNG BEGEBEN (GELTENDES GESETZ FÜR DIE HAUSHALTSJAHRE 2019 und 2020)", die am Freitag, den 12. Mai 2023, im Semanario Judicial de la Federación veröffentlicht wurde und somit ab Montag, den 15. Mai 2023, als verbindlich gilt. Detail - Tesis - 2026404 (scjn.gob.mx), für alle Rechtsprechungsorgane in Angelegenheiten oder Kontroversen zu diesem Thema.
Aus dem fraglichen Kriterium geht hervor, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Hauptschuld die zivilrechtliche Schuld ist und dass die Steuer eine Steuerschuld ist, die nicht durch die Aufrechnung abgedeckt ist, so dass die Person die Steuer an den Fiskus zahlen muss, ohne die Übertragung der Steuer zu berücksichtigen, und der Schuldner seinem Gläubiger gegebenenfalls eine Gesamtschuld schuldet, die die Steuer einschließt; Wie bereits erwähnt, gibt es jedoch bereits eine verbindliche Rechtsprechung, so dass es wichtig ist, diese zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Verrechnung von Umsätzen, bei denen die Mehrwertsteuer gutgeschrieben oder abgeführt wird, zu vermeiden, da davon ausgegangen wird, dass diese Rechtsprechung geltend gemacht werden kann und anwendbar ist, die Steuerbehörde kann Erstattungen ablehnen, bei denen die Kontrollbefugnisse nicht ausgeübt wurden, und sie kann sich nicht nur zu der in den monatlichen Zahlungen ermittelten anrechenbaren Mehrwertsteuer äußern, sondern sie kann auch beabsichtigen, die mit dieser Mehrwertsteuer verbundenen ISR-Abzüge abzulehnen, selbst wenn sie die anrechenbare Mehrwertsteuer ablehnt.
Nichtanrechnung der Mehrwertsteuer auf die Kapitalisierung von Verbindlichkeiten
Ebenso veröffentlichte das Zehnte Kollegialgericht für Verwaltungsangelegenheiten des Ersten Kreises am 12. Mai 2023 eine isolierte These in der Juristischen Wochenschrift der Föderation, in der festgestellt wurde, dass für die Anrechnung und Rückerstattung des Mehrwertsteuerguthabens die Steuer in bar bezahlt werden muss, Banküberweisung oder Scheck zu entrichten ist, was auch bei der Erklärung und Einreichung der Steuer bei der Steuerbehörde der Fall ist, ohne dass die Zahlung der Steuer durch die Kapitalisierung von Verbindlichkeiten oder Schulden, durch die Ausgabe von Aktien, zulässig ist, da dies durch Artikel 1-B des Mehrwertsteuergesetzes nicht gestattet ist. Wenn also die Steuer durch die Ausgabe von Aktien gedeckt werden soll, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen, um als tatsächlich gezahlt zu gelten, so dass die Rückerstattung des eventuell entstehenden Guthabens oder dessen Anrechnung nicht in Frage kommt. These: I.10o.A.21 A (11a.) (scjn.gob.mx)
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es sich bei dem genannten Kriterium um eine isolierte These und nicht um Rechtsprechung handelt, und daher ist es zwar kein zwingendes Kriterium, aber es ist auch richtig, dass es den Rechtsprechungsorganen bei Fragen oder Streitigkeiten zu diesem Thema als Richtschnur dient und sie es anwenden können, solange es keine gegenteiligen zwingenden Kriterien gibt.